Satzung - Dorfgemeinschaft Hövelriege e.V.

Direkt zum Seiteninhalt

Satzung

 
Dorfgemeinschaft Hövelriege/Riege e.V.
 
33161 Hövelhof
 
 
Satzung
 
§ 1

Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Hövelriege/Riege e.V.“.
 
Er hat seinen Sitz in 33161 Hövelhof.
 
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
 
 
§ 2

Zweck des Vereins
 
Der Verein versteht sich als Dachverband aller Vereine, Verbände und Gruppierungen in Hövelriege und Riege. Dabei sieht der Verein die Wahrnehmung der Interessen dieser Ortsteile als seine Hauptaufgabe an.
 
Die Pflege des kulturellen Lebens sieht der Verein als ein besonderes Anliegen an.
 
Der Verein befasst sich mit der Heimatgeschichte und der Erhaltung von heimatkundlich wertvollem Kulturgut sowie der Pflege und Förderung des Brauchtums
 
Der Verein will die Verantwortung der Bürger, insbesondere der jungen Menschen, für die Heimat fördern. Er will besonders für die Erhaltung und die Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes, für Natur- und Umweltschutz eintreten.
 
 
§ 3
 
Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge oder sonstigen Sacheinlagen oder Zuwendungen.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3 a
 
Mildtätige Zwecke
 
Der Verein organisiert in besonderen Fällen Aktionen für Mittellose und Bedürftige.
 
Über die Durchführung derartiger Aktionen entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Die Verwendung der gesammelten Geldmittel ist auf einem besonderen Konto nachzuweisen.
 
 
§ 4
 
Mitglieder
 
Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Einzelmitglieder angehören. Personen, die sich um die Ziele der Dorfgemeinschaft Hövelriege/Riege e.V. besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt.
 
Der Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
Die Bewerbung um die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
 
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt:
 
a)    Durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist und zum 1. des nächstfolgenden Monats wirksam wird
 
b)   Durch Ausschluss aus dem Verein, der vom Vorstand aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden kann. Der Ausschluss wird sofort wirksam, wenn nicht binnen einer Frist von einem Monat hiergegen Einspruch eingelegt wird. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich zu erklären und – sofern gewünscht – zu begründen. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
 
c)     Durch Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person.
 
Die Mitgliedschaft kann mit dem vollendeten 14. Lebensjahr erworben werden. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Mitgliedschaft beitragsfrei geführt werden.
 
 
§ 5
 
Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
 
1.) Der Vorstand
 
2.) Die Mitgliederversammlung
 
 
 
§ 6
 
Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und 17 Beisitzern.
 
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein. Ihm ist der Austritt eines Mitgliedes schriftlich mitzuteilen. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens einmal in einem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Einladung eine Woche vorher erfolgt ist (gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig).
 
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen.
 
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
 
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
 
 
§ 7
 
Mitgliederversammlung
 
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens sieben Tage vorher durch Aushang an der Kirche in Hövelriege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
 
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschussfähig. Die Mitgliederverssammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
1.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
 
2.) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
 
3.) Entlastung des Vorstandes
 
4.) Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen
 
5.) Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen
 
6.) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
 
7.) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
 
Die Kassenführung ist von der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.    
 
 
§ 8
 
Arbeitsausschüsse
 
Zur Durchführung besonderer Aufgaben werden Arbeitsausschüsse gebildet, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Arbeitsausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst.
 
 
§ 9
 
Versammlungsleitung und Beschlussfassung
 
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
 
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
 
 
§ 10
 
Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Hövelhof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
§ 11   
 
Datenschutz  
 
Die Dorfgemeinschaft Hövelriege/Riege hält den Datenschutz im Verein  nach der Datenschutz-Grundverordnung ein.   
 
          
 
§ 12
 
Inkrafttreten
 
Die Satzung ist erstmals am 15. März 1994 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
 
Sie ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. September 2019 komplett überarbeitet worden.    
Zurück zum Seiteninhalt